Satzung
Vereinssatzung des Vereins Flößerstraße e.V.
1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Flößerstraße". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz "e.V.".
Der Verein hat seinen Sitz in 82515 Wolfratshausen.
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes München für Wolfratshausen unter der Reg.Nr.VR 202577 eingetragen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
2 Zweck des Vereins
Zum Zweck des Vereins gehören das Aufrechterhalten und das Bekanntmachen der Tradition der Flößerei mit ihren Bräuchen sowie der Flößerei in der heutigen Zeit. Der Natur- und Umweltschutz, die angewandte Ökologie, Landschaftspflege und die Förderung und Koordination der Umweltbildung wird einen Schwerpunkt bilden; ebenso die Förderung der guten Beziehungen zu den Nachbarregionen und damit auch die Vertiefung des Europagedankens. Der Gedanke der Völkerverständigung wird sowohl im bayerischen, wie auch im deutschen, europäischen und weltweiten Raum vertreten.
Dafür wird ausgehend vom Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen eine Flößerstraße eingerichtet und mit nötigen Maßnahmen erhalten. Die Flößerstraße läuft entlang ehemals oder jetzt beflößter Flüsse und wird von Straßen, Wander- und Radwegen begleitet.
Zum Erhalt der Tradition und der Bräuche der Flößerei damals und heute wird es geben: Öffentlichkeitsarbeit, Erhalt von Flößerdenkmalen, Initiierung und Durchführung von Kulturveranstaltungen, Informationsveranstaltungen sowie das Engagement in nationalen und weltweiten Flößervereinigungen.
Dieser Zweck des Vereins wird u.a. erreicht durch
- die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde
- die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke
- die Förderung von Kunst und Kultur
- die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
- die Förderung der europäischen und weltweiten Zusammenarbeit sowie des Völkerverständigungsgedankens und der Kultur in allen Gebieten
3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Der Verein wird weitere Einzelheiten in der Geschäftsordnung regeln.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4 Mitgliedschaft des Vereins
Der Verein kann selbst nur Mitglied bei anderen Vereinen werden, die in engem Zusammenhang mit dem Zweck des Vereins stehen, wie z.B. überregionale Flößervereine, Kulturelle Vereine, Fremdenverkehrsvereine, Historische Vereine und ähnliche Gruppierungen.
5 Mitglieder des Vereins
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Jedes Mitglied erhält bei Eintritt in den Verein eine Vereinssatzung.
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem/die Vorsitzende(n), dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/die Schriftführer(in) und dem/der Schatzmeister(in).
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch den/ der stellvertretenden Vorsitzenden, den/die Schatzmeister(in) und den/die Schriftführer(in) jeweils zu zweit vertreten (Vorstand im Sinne des 26 BGB).
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindesten 3 Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Die Protokolle können auf Verlangen von jedem Mitglied bei dem/der Protokollführer(in) eingesehen werden.
Der Vorstand ist befugt, zur Erfüllung der Zwecke des Vereins Projekt- und Arbeitsgruppen einzurichten.
8 Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert von bis zu 3.000,00 € für den Einzelfall bzw. bei Dauerschuldverhältnissen im Jahresgeschäftswert von mehr als 9.000,00 € der vorherigen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf.
Im Übrigen kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung mit Geschäftsverteilung geben.
Dazu kann er auch eine(n) Geschäftsführer(in) bestellen, der jedoch nicht Mitglied im Vorstand sein darf. Der/die Geschäftsführer(in) darf bei den Vorstandssitzungen nach Einladung beratend teilnehmen.
Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung
- Einberufung der Mitgliederversammlung
- Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Verwaltung des Vereinsvermögens
- Erstellung des Jahres- und Kassenberichts
- Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern
- Durchführung von Informationsveranstaltungen
- Beschluss über Auszahlung einer Ehrenamtspauschale nach 3 Nr. 26a EKStG
9 Kassenführung
Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen, Spenden und Veranstaltungserlöse aufgebracht.
Der/die Schatzmeister(in) hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Dabei sind die Erfordernisse der Abgabenordnung zu berücksichtigen; vor allen Dingen sind die 51 bis 68 AO zu beachten. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des/der Vorsitzende(n) oder bei dessen Verhinderung des/der stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden. Bei Auszahlungen über 500,00 € muss immer ein Beschluss des Vorstands beigefügt werden.
10 Kassenprüfung
Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählten zwei Prüfer(innen) überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins. Den Kassenprüfer(inne)n sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten.
Sonderprüfungen sind jederzeit möglich.
11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme der Berichte des Vorstands
- Festsetzung der Höhe der Mitgliederbeiträge
- Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer
- Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für den Vorstand
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins
- Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstands über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluss.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der Vorsitzende(n) und ggf. vom Wahlausschuss zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch persönliches Einladungsschreiben einberufen. Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per E-Mail. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
12 Beisitzer
Ein Mitglied des Vereins Flößerstraße kann auf Vorschlag der Vorstandschaft zum Beisitzer ernannt werden. Der Beisitzer ist ein Mitglied der erweiterten Vorstandschaft. Er kann zur Vorstandssitzung geladen werden und hat eine beratende Funktion.
Die Amtszeit endet mit der Amtsperiode der Vorstandschaft. Eine erneute Ernennung als Beisitzer ist möglich.
13 Datenschutz im Verein
1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dabei ist mindestens die Hälfte der Mitglieder erforderlich. Sollten weniger Mitglieder anwesend sein, kann der/die Vorsitzende 30 Minuten danach eine zweite Mitgliederversammlung einberufen, die auf jeden Fall beschlussfähig ist.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vermögen des Vereins an die Stadtverwaltung Wolfratshausen zwecks Verwendung zum Denkmalschutz und der Denkmalpflege im Sinne von 52 AO.
15 Inkrafttreten von Satzungsänderungen
Satzungsänderungen treten mit Anmeldung beim Vereinsregister in Kraft.